bpa fordert sozialhilferechtliche Regelung auch für Pflegebedürftige unterhalb des Pflegegrades 2 ab 2017 im PSG III
Beim Pflegestärkungsgesetz III sieht der bpa noch deutlichen Nachbesserungsbedarf. Zu heutigen ersten Lesung des Pflegestärkungsgesetzes III (PSG III) erklärt bpa Präsident Bernd Meurer:
„Wie wir in den letzten Tagen deutlich gemacht haben, bedarf es einer Regelung durch das Bundesarbeitsministerium für die bis zu 10 Prozent der Bewohner von Pflegeheimen, die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Meist werden in diesem Fall die Heimkosten vom Sozialhilfeträger übernommen. Betroffen wären ältere Menschen, die einen geringen Pflegebedarf haben, aber trotzdem nicht mehr alleine in ihrer Wohnung leben können. Bereits jetzt weigern sich einzelne Sozialhilfeträger, die bestehenden Vereinbarungen mit den Pflegeheimen über das Jahr 2016 hinaus zu verlängern. Bleibt das Bundesarbeitsministerium bei seiner Absicht, müssten die Pflegeheime diesen Heimbewohnern kündigen, da die Heimkosten nicht gezahlt werden können. Betroffen sind sowohl die Bewohner in Pflegestufe 0 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) als auch die künftigen Bewohner im Pflegegrad I. Es reicht also nicht aus, sich nur um die jetzigen Fälle zu kümmern, sondern auch eine Regelung für die zukünftigen Fälle unterhalb des Pflegegrades 2 ab 2017 zu finden. Diese Lücke muss selbstverständlich auch für Pflegebedürftige in der Häuslichkeit geschlossen werden. Es kann nicht sein, dass die Finanzierung der ambulant versorgten pflegebedürftigen Menschen unterhalb des Pflegegrades 2 und geringem Einkommen nicht auch gesichert wird.
Bei der Abgrenzung der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe sehen wir noch erhebliche Schwierigkeiten. Aus unserer Sicht darf es nicht Ziel der Reform der Eingliederungshilfe werden, einen möglichst großen Finanzierungsanteil auf die Pflegeversicherung zu übertragen. Momentan drängt sich dieser Eindruck jedoch auf, auch wenn Kostenverschiebungen nach offizieller Lesart vermieden werden sollen.
Um die Wahlmöglichkeit der pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen herzustellen und zu sichern, bedarf es weder einer Bedarfssteuerung durch die Kommunen noch des Aufbaus kommunaler Doppelstrukturen oder bürokratischer Steuerungsgremien. Die Rolle der Kommunen ist im Pflegeversicherungsgesetz bereits ausreichend klar beschrieben: Sie sollen dafür sorgen, dass regional ein breit gefächertes pflegerisches Angebot bereit steht und somit die pflegebedürftigen Menschen und ihre pflegenden Angehörigen das für sie passende Angebot tatsächlich auswählen können. Hierzu gibt es eine Gesetzesregelung, die vorsieht, pflegebedürftige Menschen von den Investitionskosten zu entlasten und die Pflegeeinrichtungen zu fördern. Die Mehrheit der Bundesländer kommt nach wie vor dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach. Der Drang nach mehr Einwirkungsmöglichkeiten ist vor diesem Hintergrund wenig nachvollziehbar.“
Quelle:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)
Bild: pixabay.com
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