Ab Januar 2017 tritt das Pflegestärkungsgesetz II nun vollständig und zusätzlich das Pflegestärkungsgesetz III in Kraft. Die Gesetzesänderungen sollen die zu beziehenden Leistungen der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen stärken.
So werden neben körperlichen auch geistige und seelische Beeinträchtigungen bei der Begutachtung, durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK), gleichberechtigt berücksichtigt.
Für Hilfsmittel wie z.B. Gehhilfen oder Duschstühle sind keine Anträge mehr nötig – vorausgesetzt, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) empfiehlt diese.
Zusätzlich können alle Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat in Anspruch nehmen. Damit können Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet werden.
Des Weiteren erhalten mehr pflegende Angehörige einen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge. Auch der Schutz in der Arbeitslosenversicherung verbessert sich.
Wichtigster Punkt des neuen Pflegestärkungsgesetzes ist, dass aus drei Pflegestufen nun fünf neue Pflegegrade werden. Diese Pflegegrade sollen zu einer genaueren Einstufung führen und berücksichtigen umfassender die Beeinträchtigungen der Menschen in allen pflegerelevanten Lebensbereichen. Mit der Einführung des neuen Pflegegrads 1 wächst zudem die Zahl derer, die erstmals Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Gerne beraten wir Sie unverbindlich zu den neuen Änderungen in der Pflege.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Gesundheit:
www.pflegestaerkungsgesetz.de
Bildvorlage: pixabay.com
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